Nachhaltigkeit: Besser einheitliche Mindeststandards in der EU als nationaler Alleingang

  • Thomas Richter
  • Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI

FRANKFURT – Der deutsche Fondsverband BVI steht dem Richtlinien-Entwurf der BaFin für nachhaltige Investmentvermögen kritisch gegenüber. BVI-Chef Thomas Richter lehnt einen deutschen Alleingang ab und fordert vielmehr einheitliche Mindeststandards in der EU.


Ab hier folgt die unredigierte Mitteilung des BVI:

„Die aktuellen BaFin-Vorschläge sind besser als die inoffizielle Vorversion vom April, ändern aber nichts daran, dass ein Alleingang der BaFin angesichts der umfangreichen EU-Initiativen zur Nachhaltigkeit kontraproduktiv ist“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. „Um Deutschland als Standort für nachhaltige Fonds zu fördern und Grünwäscherei zu verhindern, sollte sich die BaFin für einheitliche Nachhaltigkeits-Mindeststandards und effektiven Anlegerschutz innerhalb der EU einsetzen, statt mit einem nationalen Goldstandard Vertriebshürden aufzubauen.“

Schaden für den Fondsstandort Deutschland

Der BVI kritisiert, dass ein BaFin-Standard, der ausschließlich für hierzulande aufgelegte Fonds gilt, dem Fondsstandort Deutschland im Wettbewerb mit anderen Auflagestandorten wie Luxemburg und Irland schwer schadet. Denn ausländische Fonds und andere Wettbewerbsprodukte könnten auf Grundlage der EU-Vorgaben per EU-Pass im deutschen Markt als nachhaltig vertrieben werden, ohne die Vorgaben der BaFin erfüllen zu müssen. Darüber hinaus würde ein deutscher Sonderweg bei Nachhaltigkeitsvorgaben den europäischen Markt zersplittern und dem Ziel zahlreicher Initiativen widersprechen, den EU-Binnenmarkt für nachhaltige Fonds zu vereinheitlichen.

Um der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts nicht zu schaden, müsste der BaFin-Entwurf zumindest deutlich nachgebessert werden. Deshalb fordert der BVI, die Widersprüche zwischen dem aktuellen Entwurf und EU-Regeln wie der Offenlegungsverordnung, der Taxonomie und den Vertriebsregeln der MiFID II zu korrigieren. Unter anderem sollte die für Fondsportfolien vorgesehene Mindestquote von 75 Prozent für nachhaltige Anlagen im Portfolio gestrichen werden, die keine der EU-Regeln vorschreibt.

Anwendungsbereich der BaFin-Richtlinie beschränken

Notwendig ist auch, den Anwendungsbereich der BaFin-Richtlinie deutlich zu beschränken und gegenüber der Offenlegungsverordnung und den Vertriebsvorschriften nach MiFID II und IDD abzugrenzen. Die BaFin-Regeln sollten ausdrücklich nur für Fonds gelten, die mit besonders hohen Nachhaltigkeitsstandards werben. Welche Fonds und andere Finanzprodukte als sogenannte Artikel-8- und Artikel-9- Produkte bezeichnet werden dürfen, sollte sich dagegen weiterhin ausschließlich nach den höherrangigen EU-Vorschriften richten.
Produkte, die die Voraussetzungen der Offenlegungsverordnung erfüllen, müssen dies auch künftig im Vertrieb nutzen dürfen. So muss ihnen beispielsweise die Bezeichnung als Artikel-8-Produkt möglich sein; ebenso der Vertrieb als nachhaltige Produkte an Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen, sofern die Fonds bestimmte Zusatzkriterien nach MiFID II und IDD erfüllen. Auch die Bezugnahme auf Nachhaltigkeit im Fondsnamen darf nicht ausschließlich Fonds vorbehalten sein, die die BaFin-Richtlinie einhalten. Marktübliche Zusätze im Fondsnamen wie etwa „ESG“, „ESG screened“ oder „ESG enhanced“ müssen auch für Artikel-8-Produkte erlaubt bleiben, um deutlich zu machen, dass die Fonds Ihre Anlagen nach ESG-relevanten Kriterien auswählen.

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