„Die Aktionärsdemokratie kommt zu kurz“

- Thomas Richter
- BVI
FRANKFURT – Der deutsche Fondsverband BVI hat sich gegen den Gesetzesvorschlag zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ausgesprochen: „Die Aktionärsdemokratie kommt zu kurz“, so Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI.
Ab hier folgt die unredigierte Mitteilung des BVI:
Der BVI kritisiert, dass der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) nicht den Anspruch hat, die bewährte und von vielen Aktionären bevorzugte Präsenz-Hauptversammlung über eine Einbindung digitaler Elemente zu modernisieren. Stattdessen sollen Elemente der Corona-Notstandsgesetzgebung im Interesse einiger Unternehmen möglichst schnell und reibungslos zum Dauerzustand werden.
In dem Gesetzesvorschlag sind die Eingriffe in die Eigentumsrechte der Aktionäre zwar weniger stark ausgeprägt als bei den virtuellen Hauptversammlungen in den letzten beiden Jahren. Er scheitert aber daran, die Aktionärsrechte 1:1 in ein virtuelles Format zu übertragen, obwohl die Regierung dies im Koalitionsvertrag vereinbart hat und es technisch sowie praktisch umsetzbar wäre.
„Eine Verstetigung von Einschränkungen der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung können wir nicht akzeptieren“, so Richter. Dies betrifft insbesondere die Pläne des BMJ, einzelne Rechte zwingend vor eine virtuelle Hauptversammlung zu ziehen. Hiernach sollen Aktionäre beispielsweise das Rede-, Frage- und Auskunftsrecht in einer virtuellen Hauptversammlung nicht mehr zusammen ausüben können. Fragen müssen sie vor der Hauptversammlung schriftlich stellen. Redebeiträge in der virtuellen Hauptversammlung dürfen weder Fragen noch Nachfragen enthalten.
„Das sind massive Einschränkungen der Aktionärsrechte. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern“, so Richter. Die Generaldebatte ist ein Kernelement des Dialogs zwischen Aktionären und Unternehmen und Ausdruck der im Aktienrecht vorgesehenen Machtbalance zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Der BVI schlägt vor, den Gesetzesvorschlag grundlegend zu überarbeiten und das Vorfeld einer Hauptversammlung für Fragen, Stellungnahmen und Anträge der Aktionäre zu öffnen, ohne die Aktionärsrechte in der Hauptversammlung einzuschränken. Gleichzeitig muss der Versammlungsleiter gestärkt werden, um eine virtuelle Hauptversammlung im Interesse der Aktionäre und der Emittenten sinnvoll strukturieren zu können. „Wir erwarten vom Gesetzgeber klare, am Aktiengesetz orientierte Vorgaben für virtuelle Hauptversammlungen. Ansonsten droht die virtuelle Hauptversammlung zu einem Format zweiter Klasse zu verkommen“, so Richter. Die Eile, mit der das Gesetz durchgepeitscht werden soll, ist wegen des bestehenden Rechtsrahmens für Präsenz-Hauptversammlungen nicht notwendig. Es besteht auch kein Bedarf für Übergangsfristen.