3. Hedgework-Talk: „Die Klassifizierung nachhaltiger Produkte wirft immer noch Fragen auf“
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Magdalena Kuper, Abteilungsdirektorin Recht beim Fondsverband BVI, diskutiert mit Hedgework-Gastgeber Uwe Lill, was sich mit dem Start der EU-Offenlegungsverordnung am 10. März für Fondsgesellschaften und Anleger ändert. Viele Details zur Klassifizierung nachhaltiger Fonds sind immer noch nicht geklärt, was die Branche vor Herausforderungen stellt.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung des Podcasts:
Uwe Lill: Herzlich willkommen zum dritten Hedgework-Talk. Heute geht es im weiteren Sinne um Nachhaltigkeit. Nachhaltigkeit ist die nächste Riesenwelle, die nicht nur die Kapitalmärkte weltweit verändern wird, sondern auch tief in die Realwirtschaft eingreifen wird. Das Pariser Klimaschutzabkommen, das die EU am 5. Oktober 2016 formell ratifiziert hat, sieht eine Reallokation private Finanzmittel im Rahmen der Sustainable Finance Strategie vor. Um dies zu erreichen, sind eine ganze Reihe an regulatorischen Maßnahmen in die Wege geleitet worden. Diese werden nun nach und nach geltendem Recht, so z.B. die Offenlegungsverordnung am 10. März, über die ich heute mit meinem Gast, Frau Dr. Magdalena Kuper sprechen möchte. Frau Dr. Kuper ist Abteilungsdirektorin Recht beim Deutschen Fondsverband BVI, für den Sie bereits über 15 Jahre tätig ist. Ganz herzlich willkommen, Frau Dr. Kuper. Mit Ihrer langen Erfahrung haben Sie bereits viele Regulierungsvorhaben begleitet, gerade im Bereich des nachhaltigen Investierens. Was haben Sie als Verband für Ihre Mitgliedsunternehmen in diesem Bereich denn schon erreicht?
[01:37]
Dr. Magdalena Kuper: Wir begleiten und unterstützen unsere Mitglieder in der Tat schon seit langem bei dem Thema Nachhaltigkeit. Wir haben schon 2012 zusammen mit unseren Mitgliedern die Leitlinien für verantwortliches Investieren entwickelt, die inzwischen Bestandteil der BVI Wohlverhaltensregeln sind. Die Immobiliengesellschaften im BVI haben sich die Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement gegeben, um auch die Leitplanken für nachhaltige Strategien im Bereich der Immobilien zu setzen. In den letzten Jahren fokussieren wir uns aber vor allem darauf, unsere Mitglieder bei der Umsetzung der europäischen Gesetzgebungsvorhaben zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
[02:23] Die Ziele der EU-Offenlegungsverordnung
Uwe Lill: Die Offenlegungs-Verordnung bildet den Startschuss für das große Nachhaltigkeits-Regulierungsprojekt der EU. Können Sie da ein bisschen detaillierter drauf eingehen? Was bezweckt sie genau? Und vor allen Dingen Was ändert sich für welche Marktteilnehmer?
[02:50]
Dr. Magdalena Kuper: Wie der Name schon sagt, zielt die Offenlegungsverordnung auf eine stärkere Transparenz ab. Das Ziel der EU-Regulierung ist es, die Informationsstandards über ESG-Merkmale von Produkten und Finanzmarktteilnehmern einheitlich zu gestalten, zu harmonisieren und den Anlegern vergleichbare Informationen zu ESG-Themen zu bieten. Es ändert sich einiges, wie gesagt bekommen Produkte, die dezidiert als nachhaltig angeboten werden, einheitliche durchaus detaillierte Vorgaben, wie Sie Ihre Anleger über Ihre Anlagestrategie und die Umsetzung der Anlagestrategie zu informieren haben und wo Sie dies tun sollen.
Aber auch Finanzmarktteilnehmer wie Fondsgesellschaften, Versicherer, Banken und Finanzdienstleister werden dazu verpflichtet, z.B. über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zu informieren.
[04:02] Artikel 6, 8 und 9 der EU-Offenlegungsverordnung
Uwe Lill: Also dient das alles auch zur Präzession vieler Begriffe und Prozesse. Asset Manager beispielsweise müssen jetzt ihre Produkte klassifizieren. Es gibt drei Artikel, die mir besonders aufgefallen sind. Der Artikel 6, 8 und 9, der sozusagen die unterschiedliche Güte bezüglich Nachhaltigkeit definieren soll. Was unterscheidet die Produkte denn voneinander?
[04:36]
Dr. Magdalena Kuper: Hier muss man tatsächlich unterscheiden. Artikel 8 und Artikel 9 der Offenlegungsverordnung bezeichnen unterschiedliche Produktkategorien, die sich in ihren Nachhaltigkeitsmerkmalen unterscheiden. Beide Kategorien Artikel 8 und Artikel 9 sind Produkte, die von sich behaupten, Nachhaltigkeitsmerkmale in der Anlagestrategie zu berücksichtigen. Nach Artikel 8 tun dies vor allem Prozess-bezogen, indem Sie ökologische oder soziale Erwägungen in den Investment Prozess integrieren und sich dazu verpflichten, bestimmte Merkmale zwingend zu beachten. Das sind also vor allem Produkte, die nach best in class Strategien investieren, die Ausschlusskriterien verwenden, die ihre Investments z.B. nach bestimmten Nachhaltigkeitsnormen wie der Einhaltung von UN-Global Compact oder anderen UN-Konvention screenen. Artikel 9 Produkte möchten mehr. Sie setzen sich über diese ESG Strategien hinaus, auch dezidierte Nachhaltigkeitsziele, die Sie durch Ihre Investitionsentscheidungen erreichen möchten. Das kann z.B. die Reduktion des CO2-Ausstoßes sein. Das kann aber auch sein, dass man vielleicht bezweckt, die Unternehmen, in die man investiert, dazu anzuhalten, weniger gefährliche Abfälle zu produzieren oder stärker auf Biodiversität zu achten oder im Rahmen bestimmter Geschäftsmodelle den Zugang zur Gesundheitsversorgung in bestimmten Ländern zu verbessern. Diese Ziele sollen Teil der Anlagestrategie sein. Sie sollen die Produkte dazu verpflichten, diese Ziele zu verfolgen und vor allem über die Erreichung der Ziele messbar zu berichten. Davon zu unterscheiden ist Artikel 6. Dieser bezeichnet eigentlich keine gesonderte Produktkategorie, sondern setzt Standards zur Informationen über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, die für alle Produkte in Zukunft gelten sollen. Das heißt für nachhaltige Produkte, also Artikel 8 und 9 Produkte, aber auch für konventionelle Produkte. Deshalb hat sich das inzwischen so eingebürgert, dass man die nicht nachhaltigen Produkte als Artikel 6 Produkte bezeichnet.
[07:11] Klassifizierung von Produkten in der Praxis
Uwe Lill: Meinen Sie denn, dass es für Fonds-Gesellschaften einfach ist, ihr bestehendes Produktportfolio zu durchkämmen? Wie schwierig ist in der Praxis die Klassifizierung dieser Produkte, so dass sie der Offenlegungsverordnung standhalten?
[07:35]
Dr. Magdalena Kuper: Leider ist diese Klassifizierung nach wie vor mit vielen Fragezeichen versehen. Wir warten dringend auf weitere Klarstellungen durch die EU-Kommission, wie sie sich die Abgrenzung vorstellt. Die Schwierigkeiten betreffen zum einen die Abgrenzung der nachhaltigen Produkte, insbesondere der Artikel 8 Produkte von den nicht nachhaltigen Produkten. Hier zeichnet es sich ab, dass die Kommission die Eintrittsschwelle für Artikel 8 sehr tief ansetzen möchte und es bereits als ausreichend ansieht, wenn ein Produkt einige wenige Ausschlusskriterien bezogen auf Investitionen in kontroverse Waffen oder in Rüstungsgüter insgesamt anwendet.
Bereits das könnte ein Produkt in den Anwendungsbereich von Artikel 8 bringen. Auf der anderen Seite besteht eine Schwierigkeit bei der Abgrenzung von Artikel 8 und Artikel 9 Produkten. Denn die Kommission sagt inzwischen, dass auch Artikel 8 Produkte in einem kleinen Teil nachhaltige Ziele verfolgen können, sodass hier nach wie vor nicht klar ist, ab welchem Schwellenwert von nachhaltigen Investitionen ein Produkt tatsächlich zu einem Artikel 9 Produkt werden wird. Das sind nach wie vor Fragen, die natürlich für die praktische Klassifizierung der Produkte extrem wichtig sind und die leider vonseiten der EU-Behörden noch nicht ausreichend beantwortet wurden.
[09:14] Kritik der Offenlegungsverordnung & finaler Entwurf
Uwe Lill: Diese Kritik ist ja schon in der Vergangenheit häufig aufgekommen, dass im Prinzip hier der zweite Schritt vor dem ersten gemacht wird, also zum 10. März die Offenlegungen Verordnung in Kraft treten zu lassen. Aber die detaillierten technischen Standards erst nachzureichen. Hier hat es aber wohl schon einen finalen Entwurf gegeben, der am 2. Februar veröffentlicht worden ist. Konnten Sie da schon mal reingucken?
[09:40]
Dr. Magdalena Kuper: Natürlich haben wir schon reingeguckt und sind auch schon in die Analysen eingestiegen. Zur Abgrenzung der Produkte steht leider noch nichts Ausreichendes drin. Also das bleibt nach wie vor spannend und ist weiterhin zu beantworten. Was allerdings drin steht, sind zum einen sehr detaillierte Vorgaben dafür, wie nachhaltige Fonds, also Artikel 8 und Artikel 9 Fonds in Zukunft ihre Anleger in den Verkaufs Prospekten, auf der Internetseite und in den Jahresberichten informieren sollen. Dort sind zum Teil standardisierte Templates, also Muster vorgesehen, die zwingend von den Produktanbietern für solche Informationen zu verwenden sind.
Auf der anderen Seite enthält der Entwurf der technischen Standards sehr detaillierte Vorgaben dafür, wie die Fondsgesellschaften und andere Finanzmarktteilnehmer in Zukunft mit den Vorgaben zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen umzugehen haben. Welche Indikatoren dort zugrunde zu legen sind und wie die Berichterstattung auszusehen hat.
[10:55] Nachbesserungen gegenüber dem Konsultationsentwurf
Uwe Lill: Wie bewertet denn der BVI dieses Vorgehen? Können Sie hier Nachbesserungen anmahnen?
[11:07]
Dr. Magdalena Kuper: Wir haben schon viele Verbesserungen erreicht gegenüber dem Konsultationsentwurf. Das betrifft vor allem die Vorgaben zur Berichterstattung über die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, die sogenannten PAI´s.
Dort hatten die europäischen Behörden zwischenzeitlich sehr viele undifferenzierte Indikatoren vorgeschlagen, die zwingend bei jeder Investitionsentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Das waren mindestens 32 Indikatoren im Entwurf. Jetzt sind es 14 Indikatoren bei Investitionen in Unternehmen und jeweils 2 Indikatoren bei Investitionen in Staatsanleihen und in Immobilien. Also sowohl die Differenzierung nach Asset Klassen als auch die Reduktion der Indikatoren und die Fokussierung auf wirklich essenzielle Auswirkungen, die jetzt schon durch Daten ausreichend abgedeckt sind, stellt aus unserer Sicht einen großen Fortschritt dar.
Damit sind wir sehr zufrieden. Nachbesserungen müssen an anderer Stelle folgen. Wie gesagt, bei den bei der Präzisierung der Definition nachhaltiger Produkte. Dafür ist aber die EU-Kommission zuständig. Da soll es begleitend demnächst eine weitere Kommunikation geben.
[12:31] Sanktionsmöglichkeiten seitens des Regulator
Uwe Lill: Das ist ja alles so ein bisschen wie ein Flug in einer Propellermaschine im dichten Nebel und links und rechts sind Berge. Wenn Fehler in der Klassifizierung gemacht wurden, gibt's denn da Sanktionsmöglichkeiten seitens des Regulator? Wie müssen sich die Unternehmen das vorstellen?
[13:03]
Dr. Magdalena Kuper: Es wird Sanktionsmöglichkeiten geben. Die bewegen sich aber im Rahmen der allgemeinen Sanktionen, die man ansonsten auch für fehlerhafter Darstellung in den Verkaufsprospekten oder in den Jahresberichten in Betracht zieht. Generell muss man aber sagen, dass die Aufsicht der Herausforderungen sehr bewusst ist. Die BaFin hat auch vor circa einer Woche eine Veröffentlichung in ihrem Journal bekanntgegeben, wie sie sich die Umsetzung der Offenlegungen Verordnung vorstellt. Sie sagt im Wesentlichen, dass die Umsetzung zum 10. März prinzipienbezogen erfolgen kann und dass die technischen Details dann eben zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich zum zu Anfang 2022 in Kraft treten werden und dass die Gesellschaften die Zeit dazwischen nutzen sollten, um sich auf die Umsetzung im Detail vorzubereiten. Aber auch der Aufsicht ist es bewusst, dass wir uns hier in einem Prozess des Kennenlernens befinden und, dass viele Fragen nach wie vor offen sind.
[14:15] Klassifizierung von Produkten als Artikel 8 oder Artikel 9
Uwe Lill: Das klingt ja alles ein bisschen nach „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“. Die ersten Gesellschaften haben schon Pressemitteilungen versendet, dass ihre Produkte alle Artikel 8 und 9 konform sind. Was muss man denn von solchen Aussagen halten, wo wir noch gar nicht wissen, wie die Abgrenzung von Artikel 8 und 9 eigentlich im Detail aussehen?
[14:38]
Dr. Magdalena Kuper: Ich kann mir vorstellen, dass die Gesellschaften, die so etwas machen, sich dessen bewusst sind - oder sie sollten sich dessen bewusst sein - dass eine Klassifizierung der Produkte als Artikel 8 oder Artikel 9 mit vielen Folgepflichten einhergehen wird. Das heißt, die Details der Offenlegungen, die im Rahmen der technischen Entwürfe vorgesehen sind, sind ein erster Schritt. Aber Produkte, die von sich behaupten, nachhaltig zu investieren, werden dann später auch nach der EU Taxonomie berichten müssen und werden sicherlich auch an anderer Stelle weiteren Anforderungen unterliegen.
Insofern sollte man eher vorsichtig an die Sache herangehen. Auch wenn die Kommission bei der praktischen Umsetzung des Artikel 8 diesen wenig ambitionierten Ansatz wählt, sollte man sich immer dessen bewusst sein, dass ein Produkt, das man als Artikel 8 klassifiziert, für den Anleger als ein dezidiert nachhaltiges Produkt erkennbar sein wird, weil es umfangreiche Informationen zu seinen ESG-Merkmalen nach standardisierten Templates wird bereitstellen müssen. Insofern ist das etwas, was man in der Außenkommunikation auf jeden Fall beachten sollte.
[16:01] Zukünftige Herausforderung
Uwe Lill: Kommen wir zur letzten Frage, Frau Dr. Kuper, wo werden denn Ihre Mitgliedsunternehmen in der Zukunft noch große Hürden zu überwinden haben? Was kommt als nächstes in den kommenden Jahren auf Ihre Mitgliedsunternehmen zu? Und natürlich, wie kann der BVI dabei helfen?
[16:41]
Dr. Magdalena Kuper: Ein großes Thema, das unsere Mitglieder hier sehr bewegt, ist die fehlende Verfügbarkeit von ESG Daten, die Sie benötigen, um Ihren Offenlegungspflichten auf Ebene der Produkte, aber auch auf Ebene der Fondsgesellschaft z.B. mit Blick auf die Identifizierung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitswirkungen und dann die spätere Berücksichtigung im Investment Prozess nachzukommen. Hier weisen wir seit längerer Zeit die EU-Behörden auf diese Herausforderung hin und wir erwarten für April Vorschläge zu einer umfassenden Überarbeitung der europäischen Vorgaben für die nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen.
Das heißt, Unternehmen sollen verpflichtet werden, in größerem Umfang und nach einheitlichen Methoden über ESG relevante Informationen zu berichten, die die Investoren benötigen. Es ist auch im Gespräch, einen zentralen Datenpunkt für solche Unternehmensdaten einzurichten. Diese Initiative nennt sich ESAP - European Single Access Point und darüber sollen Investoren in Zukunft die Möglichkeit bekommen, zentral in maschinenlesbarer und technisch verwertbarer Form solche standardisierten ESG-Information von europäischen Unternehmen zu bekommen. Selbst wenn das alles kommt, bleibt aber die große Herausforderung hinsichtlich der ESG Daten von Nicht-EU-Unternehmen. Also Sie sehen, die Arbeit geht uns nicht aus. Auch wenn auch internationale Anstrengungen unternommen werden, die ESG Berichterstattung von Unternehmen stärker zu standardisieren, wird es sicherlich noch auf absehbare Zeit schwierig sein, tatsächlich verlässliche und umfassende Daten über nicht-EU Investitionen zu bekommen.
[18:50]
Uwe Lill: Frau Dr. Kuper, das klingt, als hätten wir noch viel Gesprächsstoff für weitere Hedgework-Talks in der Zukunft. Ich bedanke mich auf jeden Fall für diesen den dritten Hedgework-Talk mit Ihnen. Wünsche Ihnen alles Gute und möge die Regulierung mit uns sein.
[19:06]
Dr. Magdalena Kuper: Herzlichen Dank! Auf Wiederhören.