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Geplante Umsetzung der AIFM-Richtlinie in der Schweiz

Am 1. Juli ist die UCITS-IV-Richtlinie in Kraft getreten – ein wichtiger Schritt der EU-Staaten auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Fondsmarkt. Als nächstes bereiten sich die Staaten auf die Einführung der AIFM-Richtlinie vor. Das bringt Länder wie die Schweiz in Zugzwang. Marcel Lötscher, Rechtsanwalt bei der schweizer LAWCONSULT AG, beschreibt die wichtigsten Schritte, die dort nun anstehen.


Marcel Lötscher,
Geschäftsführer LAWCONSULT AG

Im Bericht über die Stellung der Schweiz im Europäischen Integrationsprozess hat der Schweizerische Bundesrat schon im August 1988 keine automatische Anpassung an die europäische Gesetzgebung vorgeschrieben, aber eine Förderung der europäischen Reflexe im Gesetzgebungs- und politischen Willensbildungsprozess vorgeschlagen. Schon vier Jahre vor Einreichung des offiziellen Beitrittsgesuchs an die Europäische Gemeinschaft wurde dem europäischen Recht somit viel Aufmerksamkeit geschenkt. 

Der autonome Nachvollzug

Als erster Schritt der europäischen Integration war der Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorgesehen. Im Dezember 1992 haben die Stimmberechtigten dies jedoch knapp abgelehnt. Seit diesem Zeitpunkt pflegt die Schweiz zur EU ein zwiespältiges Verhältnis. Der Bundesrat hat gemäss Bundesverfassung Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz zu treffen.

Verbunden mit der eingangs erwähnten Bereitschaft aber, den Gesetzgebungsprozess durch europäische Reflexe zu fördern und der faktischen Notwendigkeit der Schaffung eines level playing fields in Europa, drängten die interessierten Kreise auch im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen zu einem autonomen Nachvollzug der europäischen Gesetzgebung.

Die Umsetzung von UCITS I resp. 85/611/EWG wurde im Bereich der Anlagefondsgesetzgebung nur auf Verordnungsstufe vorgenommen. Grosse Teile des Fondsgeschäftes sind in dieser Zeit jedoch nach Luxemburg abgewandert. Der Gesetzgeber hat im Jahre 2007 einzelne Bestandteile der Richtlinie UCITS III resp. der beiden Änderungsrichtlinien 2001/107/EWG und 2001/108/EWG im Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) in schweizerisches Recht umgesetzt und so die Anlagefondsgesetzgebung von 1994 an die revidierten Regelungen der EU angepasst. Ziel war eine Wiederherstellung der Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und eine Steigerung seiner Attraktivität auf europäischer und globaler Ebene.

AIFM-Richtlinie in der Schweiz

Die AIFM-Richtlinie resp. 2011/61/EU ist Juli 2011 im Amtsblatt der EU erschienen. Die Manager alternativer Investmentfonds (AIF) sollen ab Mitte 2013 in ganz Europa einheitlich reguliert werden. Wer einen in der EU domizilierten AIF oder von der EU aus einen Drittstaaten-AIF verwalten oder Anteile davon an professionelle Anleger vertreiben möchte, muss neu unter Aufsicht eines Regulators stehen und bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde eine Bewilligung für die Geschäftstätigkeit einverlangen.

Botschaft zur Teilrevision der Kollektivanlagengesetzgebung

Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft vom Juli 2011 zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes die Regulierungslücken in den Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb:

  • Verwaltung: Nur Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen unterstehen einer staatlichen Aufsicht.
  • Verwahrung: Die Regelungen bezüglich Verwahrung der kollektiven Kapitalanlagenentsprechen nicht internationalen Standards.
  • Vertrieb: Nicht reguliert ist der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger in oder von der Schweiz aus.


Vor allem der Bereich Verwaltung ist sehr durch die AIFM-Richtlinie geprägt. In der Schweiz werden derzeit nicht alle Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen reguliert. Die Unterstellungspflicht beschränkt sich auf die Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen. Gemäss geltendem Recht (Art. 13 Abs. 4 KAG) können Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bei der Aufsichtsbehörde FINMA eine Bewilligung beantragen, wenn sie (a) Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, (b) aufgrund der ausländischen Gesetzgebung einer Aufsicht unterstehen müssen und (c) die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht. 

Gerade jedoch im Bereich der AIF werden aufgrund der weniger weitgehenden Anlagerestriktionen sehr oft Offshore-Finanzplätze gewählt. Eine konsequente Umsetzung der AIFM-Richtlinie hat auf lange Sicht nicht nur zur Folge, dass in der Schweiz ein bisher faktisch vereinsrechtlicher Aufsicht unterstehende Branche neu einer Bewilligung als Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen durch die Finanzmarktaufsicht (FINMA) bedarf, sondern wird auch eine Verschiebung der AIF von Offshore zu Onshore bewirken.

Weiter ist die Schweiz bei Nicht-Umsetzung der AIFM-Richtlinie der Problematik ausgesetzt, dass Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz keine Mandate mehr für europäische kollektive Kapitalanlagen ausführen dürfen, da ihre Aufsicht nicht als gleichwertig betrachtet wird. Frei nach Emile de Girardin muss die Schweiz nun gemäss dem Grundsatz „gouverner, c’est transfomer d'une manière autonome“ handeln.

Cui bono?

Die interessierten Kreise können nun Stellungnahmen zur Vernehmlassungsvorlage abzugeben, welche in den Gesetzgebungsprozess einfliessen können. Bis Mitte 2012 soll die bestehende Gesetzgebung an die neuen internationalen Standards angepasst werden. Es gilt nun für Anleger wie auch für Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen resp. Manager alternativer Investmentfonds (AIF) diesen Prozess genau zu verfolgen.

Auch muss der regulatorischen Status der Vermögensverwaltungsgesellschaft an sich und auch die Regulierung der verwalteten ausländischen Kapitalanlagen einer vertieften Betrachtung unterzogen werden. Die neue Gesetzgebung bietet jedoch auch eine nicht zu unterschätzende Chance zur Erschliessung neuer Absatzmärkte und Bereinigung bestehender Strukturen. Seneca bewahrheitet sich auch hier: „Wir können den Wind nicht bestimmen, aber wir können die Segel richtig setzen.“