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Cold Calling – was ist noch erlaubt?

Die Ansprache von potenziellen Neukunden wird immer schwieriger. ­Anlässlich des 30. Vermögensverwalter-Treffens von Hauck & ­Aufhäuser in München erklärte Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel von der Münchner Anwaltskanzlei GSK STOCKMANN + KOLLEGEN, was noch geht und was unter Strafe verboten ist.


Dr. Christian Waigel,
GSK STOCKMANN + KOLLEGEN

Der Kunde steht vollständig unter Naturschutz“, fasst Dr. Christian Waigel die Intention des Gesetzgebers zum Schutz der Privatanleger zusammen. Sie anzusprechen hinsichtlich eines neuen Finanzprodukts oder einer Dienstleistung, ohne zuvor seine Einwilling eingeholt zu haben – Cold Calling also –, wird als Eindringen in seine Privatsphäre gewertet – und ist verboten.

Finanzdienstleistern, die sich nicht daran halten, drohen empfindliche Bußen. Das fängt an bei Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände, IHKs, Rechtsanwälte oder auch die Wettbewerber. Schlimmstenfalls drohen, je nach Schwere des Falls – etwa unzulässige Anlageberatung –, Geldstrafen im fünfstelligen Bereich.

Eine Ausnahme bildet die Ansprache von Perso­nen im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Beispielsweise das Angebot an einen Banker oder einen Finanzberater, ihm Informationen zu einem neuen Hedgefonds zukommen zu lassen, ist demnach erlaubt. Das gilt jedoch nicht, wenn das Informationsangebot über die private E-Mail-Adresse oder die Privatnummer erfolgt.

Generell hält der Gesetzgeber die Privatsphäre für extrem schützenswert. Das Cold Calling wurde inzwischen als „unzumutbare Belästigung“ auch in das UWG aufgenommen – und ist unzulässig. Darunter wird jegliche Werbung per Telefon, per automatischer Anrufmaschine, per Fax und per elektronischer Post verstanden. Auch Werbung ohne Absender fällt darunter. Laut Gesetz dürfen Privat­personen nur angesprochen werden, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht oder wenn sie – nachweisbar – ihr Einverständnis explizit erklärt haben. Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen platzierte Generalvollmacht reicht hierfür nicht.

Cold Calling ist eine „unzumutbare Belästigung“

Rechtsanwalt Waigel warnt in dem Zusammenhang davor, bei einem Erstkontakt die Grenze zur Anlageberatung zu überschreiten. Die sei nur in Verbindung mit WPHG-Bogen, Beratungsprotokoll und Infoblatt erlaubt. Das gelte auch für die Beratung ohne Abschluss. Nachzulesen ist das alles bei der BaFin unter dem Stichwort „MaComp“.

Waigel weist auch auf die Problematik beim Kauf von Adressdaten hin. Laut Datenschutzgesetz bedarf die Nutzung von personenbezogenen Daten der Einwilligung der jeweiligen Person. Und ohne Einwilligung dürfen diese Daten auch  nicht an Dritte weitergegeben bzw. von ihnen bezogen werden.

Kontakt

GSK STOCKMANN + KOLLEGEN
Karl-Scharnagl-Ring 8
80539 München
Tel. +49 89 288174-0

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Web: www.gsk.de