Gastbeiträge

AIFM-Richtlinie – Chance für den Standort?

Der 89. Hedgework war einem juristischen Thema gewidmet. Harald Glander von der Kanzlei Simmons & Simmons referierte zum Thema: „Auswirkungen der AIFM-Richtlinie auf den deutschen Fondsmarkt – Regulatorischer Gegenwind oder Chance für den Standort?“.


Dr. Harald Glander, Partner
Simmons & Simmons LLP

Die wichtigsten Fragen, die sich in ­Zusammenhang mit dem Vortrag stellten, beantwortet Harald Glander im folgenden Interview.

Hedgework: Herr Dr. Glander, im Juli 2011 ist die Richtlinie für Alternative Investment Fondsmanager in Kraft getreten, bis zum Jahr 2013 muss sie in deutsches Recht umgesetzt werden. Was genau bezweckt die AIFM-Richtlinie?

Dr. Harald Glander: Die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwalten mit etwa zwei Billionen Euro einen nicht unwesentlichen Anteil der investierten Vermögenswerte in der Europäischen Union (EU). Sie sind in einem beträchtlichen Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt und sind dadurch auch in der Lage, die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren, zum Teil erheblich zu beeinflussen. Auch wenn die Märkte, auf denen AIFM operieren, zumeist von deren Tätigkeit profitieren, haben die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten gezeigt, dass die Geschäfte von AIFM unter Umständen auch dazu beitragen können, Risiken zu verbreiten oder zu verstärken.

Hedgework: Wie das?

Glander: Das Ziel der AIFM-Richtlinie ist, alle Teilnehmer und Tätigkeiten, von denen erhebliche Risiken ausgehen können, einer angemessenen Regulierung und Aufsicht zu unterwerfen. Durch die AIFM-Richtlinie soll ein gemeinsames Vorgehen der einzelnen Mitglied­staaten der EU gegen die mit alternativen Investments zusammenhängenden Risiken und deren Folgen für die Anleger und die Märkte in der EU gewährleistet werden. Die AIFM-Richtlinie bezweckt die Errichtung eines sicheren und harmonisierten Rechtsrahmens für die Überwachung derartiger Risiken. Die Risiken, die AIFM für deren Anleger, Gegenparteien, andere Finanzmarktteilnehmer und für die Stabilität des Finanzsystems darstellen, sollen durch die gesteigerte Regulierung reduziert werden. Quasi als „Belohnung“ für die Regulierung und die damit einhergehenden erhöhten Kosten, soll den AIFM die Erbringung von Dienstleistungen und die Vermarktung ihrer Fonds innerhalb der EU unter Auflagen gestattet sein.

Hedgework: Wer ist von der AIFM-Richt­linie unmittelbar betroffen?

Glander: Durch die AIFM-Richtlinie werden nicht die einzelnen alternativen Investmentfonds (AIF) direkt, sondern deren Manager reguliert. Die AIFM-Richtlinie umfasst dabei sowohl in der EU ansässige AIFM und AIF, als auch – unter bestimmten Vorraussetzungen und gegebenenfalls in abgeschwächter Form – in Drittstatten ansässige AIFM und AIF. Der Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie wurde bewusst weit gefasst, so dass durch sie – unabhängig von der rechtlichen Struktur des AIF – alle offenen und geschlossenen Fonds umfasst sind, soweit diese nicht bereits einer Regulierung nach der OGAW-Richtlinie unterliegen. Die AIF verwenden unterschiedliche Anlagetechniken, investieren in verschiedene Anlagemärkte und haben unterschiedliche Zielgruppen. Von der AIFM-Richtlinie werden daher beispielsweise Hedgefonds, Private-Equity-Fonds, offene und geschlossene Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds und auch die im Investmentgesetz regulierten Spezialfonds erfasst.

Hedgework: Mit welchen Maßnahmen bzw. Einschränkungen müssen die Betroffenen rechnen?

Glander: Deutsche Kapitalanlagegesellschaften müssen in Zukunft eine zusätzliche Lizenz nach der AIFM-Richtlinie beantragen. Sie werden teilweise einer zusätzlichen Regulierung unterliegen, zum Beispiel hinsichtlich der von ihnen verwalteten Spezialfonds.

Die Initiatoren deutscher geschlossener Fonds, wie geschlossener Immobilienfonds oder geschlossener Infrastrukturfonds, stehen zunächst vor der teilweise nicht trivialen Aufgabe, den AIFM innerhalb ihrer bestehenden Struktur zu ermitteln. Der AIFM innerhalb der Struktur unterliegt in jedem Fall einer Registrierungspflicht, aber unter Umständen auch einer Regulierungspflicht. Dies ist für die geschlossene Fondsbranche neu.

Hedgework: Wie sieht das beispielsweise für Offshore-Fonds aus?

Glander: Für den Vertrieb von Offshore-Fonds, die sich normalerweise in einem Staat mit historisch liberaler Regulierung befinden und welche durch einen in der EU oder außerhalb der EU ansässigen AIFM verwaltet werden, ergeben sich bis zum Jahr 2015 keine Veränderungen. Ab dem Jahr 2015 besteht für die AIFM die Möglichkeit, ihre Nicht-EU-AIF grenzüberschreitend im Rahmen des EU-Passports anzubieten. Dies ist jedoch an bestimmte Anforderungen geknüpft; dazu gehört insbesondere auch die Kooperationsbereitschaft der jeweiligen Aufsichtsbehörden. Ab dem Jahr 2018 könnte für Fonds, die nicht unter die AIFM-Richtlinie fallen, ein Vertrieb über die zurzeit existierenden Private-Placement-Regeln nicht mehr möglich sein. Dies dürfte insbesondere den Vertrieb von Offshore-Fonds betreffen.

Hedgework: Unter welchen Umständen kann man sich von den Regeln der AIFM-Richtlinie befreien?

Glander: In der AIFM-Richtlinie sind zwei De-minimis-Freistellungen für die Verwalter von „überschaubaren“ Vermögen vorgesehen. Danach sollen alle AIFM freigestellt werden, die AIF mit einem Vermögen von insgesamt unter 100 Millionen Euro verwalten. Dies wird damit begründet, dass die Verwaltung derartiger AIF weder für die Finanzmarktstabilität noch die Markteffizienz mit nennenswerten Risiken verbunden sein dürfte. Würde man den Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie auch auf solche „kleinere“ Verwalter ausweiten, stünde der damit einhergehende Kosten- und Verwal-tungsaufwand in einem nicht ausgewogenen Verhältnis zum erhofften Nutzen. Für AIFM, welche ausschließlich AIF, die nicht hebel­finanziert sind, verwalten und deren Anleger in den ersten fünf Jahren nach Errichtung der AIF keine Kündigungsrechte ausüben dürfen, gilt eine Schwelle von 500 Millionen Euro. Die Berechnung der Schwellenwerte eröffnet Gestaltungsspielräume und wird die Praxis vor Herausforderungen stellen. Für freigestellte AIFM bestehen nach der AIFM-Richtlinie aber trotzdem eine Registrierungspflicht bei der Aufsichtbehörde und bestimmte Informationspflichten gegenüber dieser Behörde.

Hedgework: Kann man andererseits auch unter die Regeln der AIFM-Richtlinie schlüpfen, obwohl man eigentlich nicht betroffen ist?

Glander: AIFM, die aufgrund der genannten Schwellen von einer Regulierung durch die AIFM-Richtlinie ausgenommen sind, können im Gegenzug auch keine Rechte aus der Richtlinie ableiten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Zulassung nach der AIFM-Richtlinie zu beantragen.

Hedgework: Was bringt das gegebenenfalls?

Glander: AIFM ohne AIFM-Erlaubnis können für sich nicht die Vorteile des EU-Passports in Anspruch nehmen und ihre Produkte nicht grenzüberschreitend an professionelle Anleger anbieten. Soweit jedoch eine freiwillige Regulierung erfolgt, können die AIFM von diesen Vorteilen der AIFM-Richtlinie profitieren.

Hedgework: Wie genau funktioniert die formelle Zulassung als AIFM?

Glander: AIFM müssen einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. In Deutschland wird dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sein. Der Antrag muss insbesondere die Angabe der Personen, die den AIFM leiten, sowie die Angabe der Gesellschafter beeinhalten. Zudem sind detaillierte Informationen dahingehend zu liefern, wie der AIFM seine sich aus der AIFM-Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllen wird. Des Weiteren sind Angaben zu den Anlagestrategien des AIF sowie zu dessen Vergütungspolitik und -praxis zu machen.

Hedgework: Welcher Aufwand ist damit verbunden, welche Pflichten?

Glander: Infolge der Beantragung einer Zulassung unter der AIFM-Richtlinie hat der AIFM den zuständigen Aufsichtsbehörden die oben dargestellten Angaben und Informationen zu erbringen. Mit dem einmaligen Zulassungsverfahren ist schon ein nicht unerheblicher Zeit- und Kostenfaktor für den AIFM verbunden. Dazu kommen jedoch auch noch die Kosten für die Erfüllung der Pflichten der laufenden Aufsicht. Insgesamt wird die AIFM-Richtlinie dazu führen, dass die allgemeinen Geschäftskosten für alternative Asset Manager steigen werden.

Hedgework: Welche Anforderungen werden an die betroffenen Unternehmen gestellt, beispielsweise hinsichtlich des erforderlichen Kapitals?

Glander: Das Anfangskapital liegt im Normalfall bei mindestens 125.000 Euro. Bei einem sogenannten internen AIFM, der gleichzeitig auch der AIF ist, liegt dieser Betrag bei mindestens 300.000 Euro. Wenn das verwaltete Vermögen des AIFM 250 Millionen Euro übersteigt, dann müssen zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 0,02 % des 250 Millionen Euro übersteigenden Betrages durch den AIFM be-reitgestellt werden. Insgesamt werden jedoch maximal 10 Millionen Euro als erforderliches Kapital gefordert. Des Weiteren sind zusätzliche Eigenmittel bzw. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Abdeckung potenzieller Berufshaftungsrisiken erforderlich.

Hedgework: Stichwort Passporting. Welche Auswirkungen hat die AIFM-Richtlinie hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkehrs und speziell auch außerhalb der EU?

Glander: Für regulierte EU-Investment­gesellschaften, wie deutsche Kapitalanlage­gesellschaften, wird sich durch das Passporting die Möglichkeit bieten, ihre nationalen Fondsprodukte, die nicht dem OGAW-Standard entsprechen, einfacher grenzüberschreitend anzubieten. Außerdem können diese Investmentgesellschaften fremde Nicht-OGAW-Fonds auflegen und verwalten.

Hedgework: Was bedeutet das letztlich für den Fondsvertrieb?

Glander: AIFM, deren Produkte in bestimmten Staaten außerhalb der EU domiziliert sind, werden es möglicherweise schwerer haben, ihre AIF weiterhin in der EU zu vertreiben, wenn sich die dortige Aufsicht nicht an die hohen, von der EU geforderten Standards anpassen wird. Dies könnte eine Chance für europäische Fondsprodukte darstellen. Erfüllt ein AIFM indes die Anforderungen der AIFM-Richtlinie, so ist er berechtigt, AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der EU zu vertreiben. Der AIFM muss für den grenzübergreifenden Vertrieb lediglich die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einreichen. Dies wird den Vertrieb von alternativen Fondsprodukten in Zukunft erheblich erleichtern.

Hedgework: Vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Ronny Kohl

Vita

Dr. Harald S. Glander ist Partner der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Simmons & Simmons LLP.

Er hat an der Freien Universität Berlin Rechtswissenschaft studiert und an der University of Cape Town in Südafrika einen LL.M. erworben. Er war Mitglied und Stipendiat des DFG-Graduiertenkollegs „Rechtsfragen des europäischen Finanzraums“ der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn. 

In dieser Zeit hat er die Promotionsschrift „Anlagevorschriften für Wertpapierfonds und ökonomische Portfoliotheorie“ verfasst und wurde zum Dr. iur. promoviert.

Harald Glander hat langjährige Erfahrung bei der Beratung von in- und ausländischen Banken und Investmentgesellschaften insbesondere bei der Auflegung, der Verwaltung und dem Vertrieb von Fonds und anderen Finanzprodukten. Des Weiteren berät er bei der Gründung und dem Erwerb von Kredit­instituten und Investmentgesellschaften, bei grenzüberschreitenden Auslagerungstransaktionen, sowie bei Derivate- und Darlehens-Portfolio-Transaktionen. Zuvor war Harald Glander für Norton Rose LLP tätig.

Kontakt

Dr. Harald Glander
Telefon: +49 (0)69/90 74 54-44
Email: harald.glander@simmons-simmons.com

www.simmons-simmons.com